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    judicial restraint

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    Episodes (2)

    Corona im Rechtsstaat Folge 93

    Corona im Rechtsstaat Folge 93
    Thomas Darnstädt ist Jurist und war 35 Jahre Redakteur beim SPIEGEL (Ressortleiter Politik). In dem Gespräch mit Niko Härting geht es um die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts und den Einfluss des Zeitgeistes auf die Karlsruher Entscheidungen. 2018 erschien Darnstädts Buch „Verschlusssache Karlsruhe - Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts“. Für dieses Buch hat Darnstädt Handakten und andere interne Akten aus der Frühzeit des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet. 1957 scheiterte eine Verfassungsbeschwerde gegen den „Homosexuellenparagraphen“ 175 StGB. Die Karlsruher Richter verneinten einen Gleichheitsverstoß (lesbischer Sex war nicht strafbar), und sie hielten auch Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht für verletzt: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“ Im Gespräch mit Niko Härting schildert Darnstädt, wie es zu dieser Entscheidung kam. § 175 StGB war bereits zur damaligen Zeit eine hochumstrittene Norm. Dennoch meinte der Berichterstatter Wilhelm Ellinghaus in einem Votum, es sei nicht Aufgabe des BVerfG, sondern „Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die jetzige Gesetzesfassung gerecht und rechtspolitisch abgewogen“ sei. Eine Haltung, die man heute als „Judicial Restraint“ bezeichnen würde. Darnstädt erinnert an den Zeitgeist der Schwulenhatz, der in den 1950er-Jahren. herrschte. Man fürchtete sich vor dem „Treiben der Homosexuellen“, und Karlsruhe hatte keine Courage, dem Zeitgeist entgegenzutreten, obwohl § 175 StGB verfassungsrechtlich nicht zu halten war. Man habe alle möglichen Begründungen erwogen, um einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde zu vermeiden. Darnstädt zeigt auf, dass sich US-amerikanische Debatten um richterliche Zurückhaltung nicht ohne Weiteres auf das BVerfG übertragen lassen. Die US-Verfassung sah ursprünglich keine Berechtigung des Supreme Court vor, Gesetze aufzuheben. Dies ist nach dem Grundgesetz eindeutig anders. Die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze gehört zu den Kernaufgaben des BVerfG. Forderungen nach richterlicher Zurückhaltung haben in Deutschland keine tragfähige Grundlage. Im zweiten Teil des Gesprächs geht es um die Karlsruher Entscheidungen zur Bundesnotbremse und zur Klimakrise. Der Klimabeschluss sei ein besonders massiver Eingriff in die Befugnisse des Gesetzgebers. Allerdings liege die Entscheidung „voll auf der Linie des Zeitgeistes“. Wenn das Gericht - wie im Klimafall - ein Urteil für konsensfähig halte, gehe es „viel ruppiger“ mit dem Gesetzgeber um, als wenn dies nicht der Fall sei. Mit einer Entscheidung die Bundesnotbremse hätte sich Karlsruhe dagegen „sehr sehr viel Ärger“ eingehandelt, da es dem Zeitgeist widersprochen hätte, dies sei dem Gericht gewiss bewusst gewesen.

    Corona im Rechtsstaat Folge 89

    Corona im Rechtsstaat Folge 89
    Prof. Dr. Christoph Degenhart ist einer der bekanntesten deutschen Staats-, Verwaltungs- und Medienrechtler. An „dem Degenhart“ – dem unlängst in 37. Auflage erschienenen Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht kommt keine Studentin und kein Student vorbei. Im Gespräch mit Niko Härting erklärt Degenhart, dass die Corona-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts natürlich auch in seinem Lehrbuch dargestellt wird. Dies durchaus kritisch, da die große Zurückhaltung des Verfassungsgerichts in den vielen Eilverfahren keineswegs selbstverständlich ist. Degenhart erinnert unter anderem an die Karlsruher Eilentscheidungen während der Eurokrise 2011/2012. Damals zeigte das BVerfG keinerlei Scheu, bereits im Eilverfahren Weichen zu stellen. Man begnügte sich nicht mit Folgeabwägungen, sondern entschied zur Sache. Auch mit „Judicial Restraint“ lässt sich die Karlsruher Corona-Linie aus Degenharts Sicht nicht erklären. Die keineswegs zurückhaltende Entscheidung des BVerfG zum Klimaschutz stammt aus demselben Jahr wie die beiden Beschlüsse zur „Bundesnotbremse“, die von manchen Staatsrechtlern wegen ihrer großen Zurückhaltung gelobt werden. Allerdings sieht Degenhart durchaus eine Gemeinsamkeit zwischen den sehr unterschiedlichen Beschlüsse zum Klima- und Infektionsschutz: Aus Grundrechten werden keine Schranken abgleitet, die dem Gesetzgeber gesetzt sind, sondern Aufträge an den Gesetzgeber, eingreifend tätig zu werden. Eine Tendenz, die Degenhart kritisch sieht. In dem Gespräch geht es auch um eine mögliche Impfpflicht und um die „äußerste Gefahrenlage“, mit der das BVerfG in seiner Bundenotbremse I-Entscheidung weitgehende Grundrechtseingriffe rechtfertigt. Laut Degenhart ein „Danaergeschenk“ des BVerfG, da offen bleibt, wodurch sich eine „äußerste Gefahrenlage“ von einer „einfachen Gefahrenlage“ unterscheidet. Lese man die drastischen Schilderungen der Klimakrise in dem Karlsruher Klimabeschluss, ahne man, dass sich Entscheidungen ohne Weiteres wiederholen können, in denen extreme Freiheitsbeschränkungen mit dem Vorliegen einer „extremen Gefahrenlage“ in Karlsruhe gerechtfertigt werden.
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